für die Vermietung von Ferienimmobilien, die über FERIENHAUS-TROPEZ reserviert werden („Miet-AGB“)
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für diejenigen Vertragsbeziehungen zwischen Mieter und Eigentümer, bei denen
FERIENHAUS-TROPEZ,
die deutschsprachige Vermittlungswebseite der französischen Immobilienagentur
SAS SAINT TROPEZ HOME FINDERS (siehe Impressum),
als Beauftragter des Vermieters oder dessen Beauftragten und Vermittler handelt und die Reservierung bestätigt hat. Die Vermietung der Ferienimmobilie erfolgt von privat. Vermieter ist der im Mietvertrag angegebene Eigentümer der Ferienimmobilie. Vermittler ist die Immobilienagentur SAS SAINT TROPEZ HOME FINDERS (siehe Impressum). Der Mietvertrag wird im Falle einer Reservierungsanfrage dem Mietinteressenten bei Verfügbarkeit der Ferienimmobilie im vom Mietinteressenten gewünschten Zeitraum zur Durchsicht und Unterzeichnung übersandt.
§ 1 Mietsache, Mietzeit und Mietzins
Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Mietvertrag mit der aktuell gültigen Refererenznummer von FERIENHAUS-TROPEZ näher bezeichnete Ferienimmobilie, im folgenden als Mietsache bezeichnet. Die Mietsache besteht aus den in der Objektbeschreibung auf dieser Website angegebenen Räumlichkeiten. Sollten besondere Flächen und Ausstattungen mitvermietet sein, sind diese in der Objektbeschreibung auf dieser Website ebenfalls benannt. Sollten im Mietvertrag abweichende Angaben gemacht werden, gelten diese.
Als Mietzeit wird der im Mietvertrag angegebene Zeitraum vereinbart. Das Mietverhältnis endet in jedem Fall am letzten Tag der im Mietvertrag angegebenen Mietzeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf (entsprechend den Rechtsvorschriften für kurzfristige möblierte Vermietung nach französischem Recht: "location meublée"). Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche, in der Regel und insbesondere in der Hochsaison mit Samstag als An- und Abreisetag, es sei denn, es wird ausdrücklich anderes vereinbart.
Als Mietzins wird der im Mietvertrag angegebene Betrag vereinbart. Im Mietzins enthalten sind neben der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache die Nutzung sämtlicher vorhandener elektrischer Geräte, die Nutzung der Auflagen für Stühle und Liegen, der Verbrauch von Kalt- und Warmwasser, Abwasser, Elektrizität und Gas (falls vorhanden), nicht jedoch die Kosten für weitere Leistungen gemäß § 8.
§ 2 Schlüssel
Dem Mieter werden für die Dauer der Mietzeit ein Haupteingangs-Schlüssel zum Objekt zur Verfügung gestellt. Sollten mehrere Schlüssel benötigt werden, ist dies vorab mit dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten abzustimmen. Nach bestätigter Reservierung besteht seitens des Vermieters keine Verpflichtung, für Zweit- und Mehr-Schlüssel in beliebiger Anzahl zu sorgen, zumal die Beschaffung von Schlüsselkopien ggf. nicht oder nur mit längerer Vorlaufzeit möglich ist (z.B. bei Schließanlagen mit Sicherheitssystemen).
§ 3 Zustand der Mietsache
Der Mieter übernimmt die Mieträume in dem vorhandenen und dem Mieter bei Anreise bekannt werdenden Zustand als vertragsgemäß, insbesondere als in jeder Hinsicht bezugsfertig und unbeschädigt. Sofern im Mietvertrag etwaige Nachteile und Mängel bekannt gegeben wurden, akzeptiert der Mieter diese als vertragsgemäß, da diese Nachteile und Mängel bei der Mietpreisfindung berücksichtigt wurden.
Ferienimmobilien in Südfrankreich, die von Privateigentümern zur Ferienvermietung angeboten werden, sind in aller Regel nicht behindertengerecht, daher kann von einer Eignung für eine behindertengerechte Nutzung grundsätzlich nicht ausgegangen werden, es sei denn, im Mietvertrag ist ausdrücklich anderes angegeben.
§ 4 Personenzahl, Untervermietung, Gäste
Der Mietzins bezieht sich auf eine vertragsgemäße Nutzung mit der im Mietvertrag benannten Höchstpersonenzahl. Jedwede Untervermietung ist nicht gestattet. Die Aufnahme weiterer Personen (Gäste) ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Sofern der Vermieter bzw. sein Vertreter hierzu die Zustimmung schriftlich erklärt, ist für jede zusätzliche Person ein zusätzlicher Mietzins zu entrichten, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart € 100,00 pro Person und Tag.
§ 5 Nachbarschaft
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache im Innen- und Außenbereich nur in der Art und Weise zu nutzen, dass andere Bewohner der Immobilie oder in der Nachbarschaft nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden. Insbesondere sind Lärmbelästigungen aller Art, vor allem zur Nachtzeit, zu vermeiden. Für jedwede Kosten durch vom Mieter verursachte Nachbarschaftsauseinandersetzungen (insbesondere zusätzlicher Zeit- und Geldaufwand seitens des Vermieters und seiner Beauftragten) haftet der Mieter.
§ 6 Instandhaltung der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich in gutbürgerlicher Weise zu nutzen und sämtliche Einrichtungen und Ausstattungen schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden an und in der Mietsache sind dem Vermieter bzw. seinem Vertreter sofort und unverzüglich anzuzeigen. Für alle durch verspätetes Anzeigen verursachten weiteren Schäden haftet der Mieter. Der Mieter hat, sofern nicht als Serviceleistung gemäß § 8 zusätzlich gebucht, für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume zu sorgen. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden. Die Immobilie ist in jedem Fall mindestens besenrein zu übergeben, der Mieter hat den von ihm verursachten Hausmüll einschließlich Leergut, Glas- und Plastikflaschen sowie Papierabfall vor der Abreise selbst vollständig zu entsorgen. Sofern ein fester oder mobiler Außengrill vorhanden ist bzw. zur Verfügung gestellt wurde, ist dieser vollständig gereinigt zurückzugeben. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden. Es obliegt dem Mieter zu beweisen, dass kein Verschulden vorgelegen hat. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Besucher und Personen, die sich mit seinem Willen in der Mietsache aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht werden. Der Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, dass die Bewohner der Villa das Grundstück auf eigene Gefahr betreten und das Eltern bzw. Aufsichtspersonen für Ihre Kinder haften. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, das Grundstück nicht zu verunreinigen, beispielswiese durch Hausmüll, Papier oder sonstige Gegenstände, und der Vegetation keinen Schaden zuzufügen.
§ 7 Schwimmbad (Pool)
Sofern ein oder mehrere Schwimmbäder (Pools) vorhanden sind und mitvermietet werden, stehen diese dem Mieter zur Benutzung zur Verfügung. Der Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, dass die Bewohner der Mietsache das Schwimmbad auf eigene Gefahr benutzen und das Eltern bzw. Aufsichtspersonen für die von ihnen zu beaufsichtigenden Kinder haften. Sämtliche Sicherheits- und Nutzungshinweise sind in jedem Fall zu beachten und zu befolgen. Allen Anweisungen seitens des Vermieters, seiner Vertreter und sonstigen Fachpersonals sind in jedem Fall Folge zu leisten.
§ 8 Zusätzliche Pflege und Verwaltung, Serviceleistungen
Zur Pflege und Verwaltung der Ferienimmobilie sind auch während der Mietzeit Maßnahmen und Arbeiten erforderlich, die vom Mieter zu dulden und entsprechend den im Mietvertrag angegebenen Preisen vor Ort und zusätzlich zu dem vereinbarten Mietzins zu bezahlen sind, beispielsweise Poolservice, Gartenbewässerung, Gartenpflege, Zwischen und Endreinigung, Gestellung von Bettwäsche, Handtücher und Badetücher. Sofern Klimatisierungsgeräte zur Verfügung stehen, sind die erhöhten Energiekosten ggf. durch eine im Mietvertrag genannten Kostenbeteiligung abzugelten. Alle Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sofern das Mitbringen von Haustieren vermieterseits gestattet wird, ist ggf. für jedes mitgebrachte Haustier eine im Mietvertrag ausgewiesene zusätzliche Gebühr zu entrichten sowie ggf. ein ebenfalls im Mietvertrag ausgewiesener erhöhter Preis für die Endreinigung zu entrichten.
§ 9 Kaution
Der Mieter leistet eine Kaution in der im Mietvertrag angegebenen Höhe. Die geleistete Kaution wird am Ende der Mietzeit bei vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückgegeben. Sollten seitens des Vermieters gegen den Mieter noch Forderungen bestehen, beispielsweise aus Zusatzkosten gemäß diesem Vertrag, können diese gegen die Mietkaution aufgerechnet werden.
§ 10 An- und Abreise
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache am ersten Tag der Mietzeit ab der im Mietvertrag genannten Uhrzeit, in der Regel 17.00 Uhr, zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am letzten Tag der Mietzeit bis spätestens zu der im Mietvertrag genannten Uhrzeit, in der Regel 10.00 Uhr, komplett zu beräumen (einschließlich Hausmüll und restliche Lebensmittel) und die Mietsache vollständig und besenrein zu übergeben und sämtliche Schlüssel, Tor-Fernbedienungen und E-Keys herauszugeben. Bei der Übergabe sind alle noch nicht angezeigten Schäden an der Mietsache dem Vermieter bzw. seinem Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
§ 11 Zahlungsweise, Stornierung, Rücktrittsrecht, Schadenersatz
Es gelten die im Mietvertrag genannten Zahlungsweisen und Stornierungsbedingungen.
Der Vermieter kann jederzeit außerordentlich von diesem Vertrag zurücktreten, wenn höhere Gewalt, insbesondere Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien, behördlich angeordnete Beschränkungen der Reise- und Bewegungsfreiheit, Unstimmigkeiten bezüglich der Vertragserfüllung des Mieters oder ein Verstoß des Mieters gegen diesen Vertrag (einschließlich der Festlegungen im Mietvertrag, insbesondere zur Personenzahl und den Zahlungsbedingungen) eintreten; in diesen Fällen ist ein Schadenersatzanspruch des Mieters ausgeschlossen.
§ 12 Änderungen und Ergänzungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Wir empfehlen dem Mieter, diese (Miet-)AGBs zum Zeitpunkt seiner Buchung zu speichern oder auszudrucken für den Fall, dass nach der Buchung Änderungen erfolgen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist an dem Ort, an dem sich die Mietsache befindet (Belegenheitsprinzip).
§ 13 Sonstige Vereinbarungen
Sonstige Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Textform.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarungen tritt eine neue Regelung, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbart ist.
(Letzte Änderung: 04.01.2021)